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Gehalt als Pflegehelfer: Aktuelle Zahlen, Tarif und Regionen

Vom Pflegemindestlohn bis zum Median: So viel verdienen Pflegehelferinnen und Pflegehelfer in Deutschland wirklich.

Von Josua GösmannZuletzt bearbeitet: 12 Min. LesezeitGrundlage: Bundesagentur für Arbeit (Entgeltatlas 2025), 7. PflegeArbbV, BGB, MiLoG, NachwG, ArbZG, TzBfG, BUrlG, SGB III.

Nur allgemeine Information – wir bieten keine Rechtsberatung an. Hinweis

Das Wichtigste in Kürze

  • Das mittlere Bruttogehalt für Pflegehelfer in Vollzeit liegt laut Entgeltatlas bei 3.335 Euro im Monat.
  • Ab Juli 2026 steigt der gesetzliche Pflegemindestlohn für Pflegehilfskräfte auf 16,52 Euro pro Stunde.
  • Dein tatsächliches Gehalt hängt stark vom Arbeitsort, der Tarifbindung und deinen Schichtzulagen ab.
  • Teilzeitbeschäftigte dürfen wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden und erhalten teilbare Entgeltbestandteile grundsätzlich mindestens anteilig.

Das mittlere Bruttogehalt (Median) für Pflegehelfer in der Altenpflege und persönlichen Assistenz liegt in Deutschland bei 3.335 Euro im Monat bei einer Vollzeitstelle. Die Gehaltsspanne in diesem Beruf ist jedoch groß. Ein Viertel der Beschäftigten verdient weniger als 2.989 Euro, ein weiteres Viertel mehr als 3.731 Euro brutto. Wichtig ist dabei, dass diese statistischen Werte der Bundesagentur für Arbeit aus dem Datenstand 2025 keinen rechtlichen Anspruch auf ein bestimmtes Gehalt darstellen. Sie spiegeln lediglich die tatsächlichen Verdienste sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigter wider. Wenn du einen Jobwechsel planst, helfen dir diese Zahlen, realistische Forderungen im Vorstellungsgespräch zu stellen. Ein typischer Fehler ist es, den statistischen Medianwert mit einem garantierten Tarifgehalt zu verwechseln. Dein tatsächliches Einkommen hängt maßgeblich von deinem individuellen Arbeitsvertrag, der Region und den vereinbarten Schichtzulagen ab. Nimm dir die Zeit, die folgenden rechtlichen Rahmenbedingungen und regionalen Unterschiede zu prüfen, bevor du eine neue Stelle antrittst.

Aktuelle Gehaltszahlen: Was verdienen Pflegehelfer?

Direktantwort: Das Gehalt variiert stark nach Arbeitgeber und Qualifikation. Der Median für Vollzeitbeschäftigte liegt bei 3.335 Euro brutto monatlich, wobei Männer statistisch minimal mehr verdienen als Frauen.

Das Pflegehelfer-Gehalt hängt von vielen Faktoren ab. Laut der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (Entgeltatlas 2025) liegt der Median für die Berufsgattung der Helfer in der Altenpflege und persönlichen Assistenz bei 3.335 Euro brutto im Monat. Dieser Wert bezieht sich ausschließlich auf sozialversicherungspflichtige Vollzeitbeschäftigte in Deutschland. Der Median ist der Wert, der die Gehälter genau in der Mitte teilt. Das bedeutet, dass exakt die Hälfte der erfassten Beschäftigten mehr und die andere Hälfte weniger als diesen Betrag verdient.

Ein Viertel der Beschäftigten in diesem Bereich verdient weniger als 2.989 Euro brutto im Monat. Das ist das sogenannte untere Quartil. Ein weiteres Viertel verdient mehr als 3.731 Euro brutto, was dem oberen Quartil entspricht. Diese Spanne zeigt, dass es große Unterschiede bei der Bezahlung gibt, die oft auf Tarifbindungen oder Betriebszugehörigkeiten zurückzuführen sind.

Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit (Entgeltatlas), Stand 2025. Werte gelten für sozialversicherungspflichtige Vollzeitbeschäftigte.
Entgeltgruppe / MerkmalBruttogehalt pro Monat (Median)
Alle Beschäftigten (Vollzeit)3.335 €
Unteres Quartil (ein Viertel verdient weniger)2.989 €
Oberes Quartil (ein Viertel verdient mehr)3.731 €
Männer3.352 €
Frauen3.329 €

Ein statistischer Mittelwert ist nicht mit einem festen Tarifwert gleichzusetzen. Das bedeutet, dass dein individuelles Gehalt höher oder niedriger ausfallen kann. Die Auswertung zeigt auch, dass Männer mit 3.352 Euro im Median minimal mehr verdienen als Frauen mit 3.329 Euro. Diese Zahlen geben dir eine gute Orientierung, wenn du dein aktuelles Einkommen einordnen möchtest.

Oft wird angenommen, dass der Medianwert aus dem Entgeltatlas das Gehalt ist, das jede Pflegehilfskraft zwingend bekommt. Der Median ist jedoch lediglich ein statistischer Lagewert für die erfasste Beschäftigtengruppe. Er stellt keinen individuellen Anspruch und kein Tarifversprechen dar. Die genaue Berufsgattung, der Arbeitsort, die Arbeitszeit und die statistische Fallzahl beeinflussen, ob und welche Werte in der Statistik überhaupt angezeigt werden.

Manchmal wird die in einem Caritas-Faktenblatt oder einer ähnlichen Übersicht genannte Gesamtvergütung fälschlicherweise als das garantierte monatliche Grundgehalt verstanden. Tabellenentgelt, Zulagen, Leistungsentgelt und die Jahressonderzahlung sind jedoch unterschiedliche Bestandteile der Vergütung. Zulagen können an bestimmte Einsatzbedingungen gebunden sein. Eine Jahresgesamtvergütung ist nicht automatisch das monatliche Grundgehalt, das du jeden Monat fest auf dem Konto hast.

Regionale Unterschiede: Das Gehalt nach Bundesland und Stadt

Direktantwort: In Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg sind die Medianentgelte mit 3.453 Euro beziehungsweise 3.452 Euro am höchsten. Bei den Städten führt Stuttgart mit 3.635 Euro brutto im Monat.

Dein Arbeitsort hat einen großen Einfluss auf dein Gehalt. Die höchsten Medianentgelte für Pflegehelfer zahlt laut Entgeltatlas 2025 Nordrhein-Westfalen mit 3.453 Euro, gefolgt von Baden-Württemberg mit 3.452 Euro brutto im Monat. Auch Hamburg liegt mit 3.435 Euro weit oben. Danach folgen das Saarland mit 3.371 Euro, Bayern mit 3.364 Euro, Rheinland-Pfalz mit 3.349 Euro, Hessen mit 3.298 Euro und Berlin mit 3.279 Euro. Bei den Großstädten ab 500.000 Einwohnern führt Stuttgart mit 3.635 Euro. Danach reihen sich Essen mit 3.618 Euro, München mit 3.559 Euro, Köln mit 3.556 Euro, Dortmund mit 3.424 Euro, Frankfurt am Main mit 3.396 Euro, Düsseldorf mit 3.346 Euro und Hannover mit 3.332 Euro ein. Diese Zahlen beziehen sich ebenfalls auf Vollzeitbeschäftigte.

Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit (Entgeltatlas), Stand 2025. Werte für Vollzeitbeschäftigte in Regionen und Städten mit ausreichender Fallzahl.
Bundesland / StadtBruttogehalt pro Monat (Median)
Nordrhein-Westfalen3.453 €
Baden-Württemberg3.452 €
Hamburg3.435 €
Saarland3.371 €
Bayern3.364 €
Rheinland-Pfalz3.349 €
Hessen3.298 €
Berlin3.279 €
Stuttgart3.635 €
Essen3.618 €
München3.559 €
Köln3.556 €
Dortmund3.424 €
Frankfurt am Main3.396 €
Düsseldorf3.346 €
Hannover3.332 €

Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht diese Werte für Regionen und Merkmalskombinationen nur, wenn die Fallzahl bei über 500 liegt. Regionale Zuordnungen richten sich dabei immer nach dem Arbeitsort, nicht nach dem Wohnort des Beschäftigten. Wenn du über einen Wechsel nachdenkst, lohnt sich also ein Blick auf die regionalen Unterschiede. Dabei solltest du prüfen, ob dein potenzieller Arbeitgeber nach einem Tarifvertrag zahlt oder sich am allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn orientiert.

Ein Arbeitgeber muss dir die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich der Zusammensetzung und Höhe deines Arbeitsentgelts nachweisen. Das kann grundsätzlich auch in Textform und elektronisch geschehen; für bestimmte Branchen gelten Ausnahmen. Das ist wichtig, damit du genau weißt, mit welchem Grundgehalt und welchen regionalen Zulagen du rechnen kannst. Vergleiche aus dem Entgeltatlas beziehen sich auf den Arbeitsort und können von tariflichen Regionalklassen abweichen.

Du kannst einen regionalen Unterschied aus einem Gehaltsportal nicht pauschal auf alle Pflegehelfer übertragen. Regionale Werte müssen dieselbe Datenart und eine passende Berufsabgrenzung verwenden, um aussagekräftig zu sein. Tarifregionen und Einrichtungsbereiche können von den reinen Arbeitsort-Daten der Bundesagentur für Arbeit abweichen. Übernimm daher keine ungesicherten Bundeslandwerte aus Gehaltsportalen, sondern nutze die verifizierten Daten der Arbeitsagentur.

Pflegemindestlohn und Tarifvertrag: Wer bestimmt dein Gehalt?

Direktantwort: Ab dem 1. Juli 2026 gilt für Pflegehilfskräfte ein gesetzlicher Pflegemindestlohn von 16,52 Euro pro Stunde. Dein genauer Lohn ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag.

Dein Gehalt wird in erster Linie durch deinen Arbeitsvertrag bestimmt. Nach § 611a BGB begründet der Arbeitsvertrag das Arbeitsverhältnis und der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Wenn dein Betrieb unter den Geltungsbereich der Pflegearbeitsbedingungenverordnung fällt, kann für dich ein spezieller Pflegemindestlohn gelten. Ab dem 1. Juli 2026 beträgt dieses Mindestentgelt für Pflegehilfskräfte 16,52 Euro brutto pro Stunde. Ab dem 1. Juli 2027 steigt dieser Wert auf 16,95 Euro brutto je Stunde. Damit legt der Gesetzgeber eine feste Lohnuntergrenze für diese Tätigkeit fest.

Nach § 1 MiLoG haben Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens den gesetzlichen Mindestlohn, soweit keine vorrangige besondere Mindestentgeltregelung greift. In der Pflegebranche ist das oft die Siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche (7. PflegeArbbV). Ein allgemeiner Mindestlohn ersetzt den besonderen Pflegemindestlohn also nicht automatisch. Für erfasste Pflegebetriebe und Beschäftigte kann der besondere, qualifikationsabhängige Pflegemindestlohn gelten.

Die 7. PflegeArbbV gilt nur in ihrem festgelegten Geltungsbereich. Pflegebetriebe sind insbesondere Betriebe, die überwiegend bestimmte ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen erbringen; für einzelne Bereiche und Tätigkeiten gelten Ausnahmen. Die dortigen Mindestentgelte gelten nicht unterschiedslos für jede Tätigkeit in jedem Gesundheitsbetrieb. Außerhalb dieses Geltungsbereichs ist die jeweils sonst anwendbare Mindestlohnregelung zu prüfen.

Für Pflegehilfskräfte regelt § 2 der 7. PflegeArbbV die nach Qualifikation unterschiedenen Mindestentgelte. Arbeitgeber müssen dir nach § 2 NachwG wesentliche Arbeitsbedingungen nachweisen. Dazu gehören die Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts sowie Zuschläge und deren Fälligkeit. Ein typischer Fehler beim Jobwechsel ist es, auf diesen Nachweis zu verzichten.

Manche Beschäftigte gehen davon aus, dass jede Pflegeeinrichtung denselben Tariflohn zahlen muss. Tarif- oder AVR-Werte gelten jedoch nicht automatisch in jedem Arbeitsverhältnis. Maßgeblich sind insbesondere die Tarifbindung des Arbeitgebers, eine arbeitsvertragliche Bezugnahme und die gesetzlichen Mindestbedingungen. Die in den Caritas-Faktenblättern genannten Werte gelten beispielsweise nur für die dort genannte Anlage, Entgeltgruppe und Einrichtung.

Seit dem 01.07.2026 gilt laut der neuen 7. PflegeArbbV ein erhöhtes Pflege-Mindestentgelt. Die zuvor geltende 6. PflegeArbbV trat mit Ablauf des 30.06.2026 außer Kraft. Ihre alten Werte dürfen nicht mehr als aktuelle Vorgaben für spätere Zeiträume herangezogen werden. Das stellt sicher, dass Pflegehilfskräfte von den gesetzlich festgelegten Erhöhungen profitieren.

Zuschläge und Teilzeit: Mehr Geld durch Schicht- und Nachtarbeit

Direktantwort: Teilzeitkräfte dürfen wegen ihrer Teilzeit grundsätzlich nicht schlechter behandelt werden. Für Nachtarbeit steht dir ein angemessener Zuschlag oder Freizeitausgleich zu, sofern kein Tarifvertrag etwas anderes regelt.

Zuschläge für Nachtarbeit oder Schichtdienste können dein Gehalt als Pflegehelfer deutlich erhöhen. Teilzeitkräfte dürfen wegen ihrer Teilzeit grundsätzlich nicht schlechter behandelt werden. Sachliche Gründe können eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Auch bei der Berechnung deines Urlaubsentgelts gibt es klare Vorgaben, die du bei einem Jobwechsel kennen solltest.

  • Nachtarbeit: Nach § 6 ArbZG ist für Nachtarbeitnehmer ein angemessener Zuschlag oder eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage zu gewähren. Dies gilt, soweit kein tariflicher Ausgleich besteht. Einen festen gesetzlichen Prozentsatz gibt es hier nicht, weshalb die genaue Ausgestaltung oft im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag verankert ist.
  • Teilzeit: § 4 TzBfG regelt, dass teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden dürfen. Teilbare Entgeltbestandteile sind grundsätzlich mindestens anteilig zu gewähren. Sachliche Gründe können eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
  • Urlaubsentgelt: Wenn du Urlaub nimmst oder bei einer Kündigung Resturlaub abfeierst, berechnet sich dein Urlaubsentgelt nach § 11 BUrlG grundsätzlich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen. Wichtig für die Abrechnung: Zusätzliches Überstundenentgelt bleibt bei dieser Berechnung außer Betracht.

Für Sonn- und Feiertagsarbeit gibt es keinen zwingenden gesetzlichen prozentualen Zuschlag. Ob und in welcher Höhe du hier mehr Geld bekommst, richtet sich nach deinem Arbeits- oder Tarifvertrag. Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) regeln diese Zuschläge oft sehr detailliert. Prüfe daher vor der Unterschrift unter einen neuen Vertrag genau, welche Zuschlagsregelungen gelten.

Wenn du dich beruflich weiterentwickelst, kann auch eine Förderung beruflicher Weiterbildung ein Weg zu einem höheren Gehalt sein. Viele Pflegehilfskräfte nutzen Weiterbildungen, um in höhere Entgeltgruppen aufzusteigen. Die genauen Voraussetzungen dafür hängen von den Regelungen in deinem Betrieb ab.

Gehaltsentwicklung: Mehr verdienen durch Weiterbildung

Direktantwort: Weiterbildungen können durch die Agentur für Arbeit gefördert werden. Eine höhere Eingruppierung hängt von deinen neuen Tätigkeiten und den betrieblichen Regelungen ab.

Mit zunehmender Berufserfahrung oder durch gezielte Weiterbildungen kannst du dein Gehalt steigern. Eine automatische Gehaltserhöhung durch Erfahrung gibt es jedoch nur, wenn dein Arbeits- oder Tarifvertrag feste Stufensteigerungen vorsieht. Ohne eine solche Regelung musst du Erhöhungen selbst verhandeln. Berufserfahrung führt nicht automatisch zu einer gesetzlichen Gehaltserhöhung.

Eine einjährige Ausbildung und die Übernahme entsprechender Aufgaben können zu einer höheren tariflichen Eingruppierung führen. Die konkrete Eingruppierung richtet sich immer nach den Tätigkeitsmerkmalen und der anwendbaren Regelung in deiner Einrichtung. Wer als ungelernte Kraft startet, hat durch Qualifizierung gute Chancen auf ein höheres Einkommen.

§ 82 SGB III ermöglicht unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Förderung beruflicher Weiterbildung für beschäftigte Arbeitnehmer. Ob du einen Anspruch auf diese Förderung hast, hängt unter anderem von der Maßnahme, dem Betrieb und dem Einzelfall ab. Die Agentur für Arbeit kann hier bei der Finanzierung von Lehrgängen unterstützen. Wenn du beispielsweise ein höheres Gehalt als Pflegefachkraft anstrebst, solltest du dich frühzeitig über diese Fördermöglichkeiten informieren.

Die Bezeichnung Pflegehelfer ist keine einheitliche statistische oder tarifliche Berufsbezeichnung. Begriffe wie Altenpflegehelfer, Pflegehilfskraft oder Pflegehelfer mit einjähriger Ausbildung können unterschiedliche Gruppen bezeichnen. Die Entgeltatlas-Seite benennt konkret die Helfer in der Altenpflege und persönlichen Assistenz. Diese Werte sollten nicht ungeprüft als Median für sämtliche Pflegehelfer in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen ausgegeben werden. Achte bei Stellenanzeigen genau auf die geforderte Qualifikation und die damit verbundene Eingruppierung.

Häufige Fragen zum Gehalt als Pflegehelfer

Ab dem 01.07.2026 liegt das Mindestentgelt für Pflegehilfskräfte bei 16,52 Euro brutto pro Stunde. Ab dem 01.07.2027 steigt es weiter auf 16,95 Euro. Diese Lohnuntergrenze ist in der 7. PflegeArbbV gesetzlich geregelt.

Nein, das Gesetz sieht keinen zwingenden prozentualen Zuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit vor. Ob und in welcher Höhe ein Zuschlag gezahlt wird, richtet sich nach deinem Arbeitsvertrag oder einem anwendbaren Tarifvertrag.

Nein. Der Median ist ein statistischer Mittelwert der tatsächlich gezahlten Gehälter und kein individueller Anspruch. Dein Gehalt ergibt sich ausschließlich aus deinem Arbeitsvertrag, einem anwendbaren Tarifvertrag oder den gesetzlichen Mindestlohnregelungen.

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz regelt, dass Teilzeitbeschäftigte wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden dürfen. Teilbare Entgeltbestandteile sind grundsätzlich mindestens anteilig zu gewähren; sachliche Gründe können eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

Quellen

Über diesen Ratgeber

Diesen Ratgeber schreibt Josua Gösmann, Geschäftsführer der GOESMANN DIGITAL CONSULTING GmbH aus Paderborn, die 30-sek-bewerbung.de betreibt. Wir stützen die Inhalte auf Gesetzestexte und weitere öffentliche Quellen; die Quellen sind oben verlinkt. Das Datum der letzten Bearbeitung steht oben im Artikel.

Hinweis

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  • Aktualität. Zuletzt bearbeitet am 04.11.2026. Gesetze und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben. Wir überarbeiten Artikel von Zeit zu Zeit, garantieren aber nicht, dass sie aktuell, vollständig oder fehlerfrei sind.
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