Minijob 2026: Verdienstgrenze, Arbeitszeit und deine Rechte
Was du bei einem 603-Euro-Job beachten solltest – von der maximalen Stundenzahl bis zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit.
Nur allgemeine Information – wir bieten keine Rechtsberatung an. Hinweis
Das Wichtigste in Kürze
- Die Verdienstgrenze für einen Minijob mit Verdienstgrenze beträgt im Jahr 2026 im Jahresdurchschnitt 603 Euro monatlich.
- Bei Bezug des gesetzlichen Mindestlohns von 13,90 Euro brutto pro Stunde ermöglicht die Grenze eine Arbeitszeit von durchschnittlich zehn Wochenstunden.
- Beschäftigte im Minijob haben bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
- Fehlt eine Festlegung der wöchentlichen Arbeitszeit bei Arbeit auf Abruf, gilt grundsätzlich eine gesetzliche Fiktion von 20 Wochenstunden, was zum Verlust des Minijob-Status führen kann.
Die Verdienstgrenze für einen Minijob liegt im Jahr 2026 bei 603 Euro brutto im Monat im Jahresdurchschnitt. Bei einer ganzjährigen Beschäftigung entspricht dies einem Betrag von 7.236 Euro. Da der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro brutto pro Stunde vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen auch für Minijobberinnen und Minijobber gilt, ermöglicht die dynamische Kopplung der Geringfügigkeitsgrenze an den Mindestlohn eine Arbeitszeit von durchschnittlich zehn Wochenstunden. Die Regeln für den Minijob sehen vor, dass du im gewerblichen Bereich grundsätzlich rentenversicherungspflichtig bist, wobei du auf Antrag eine Befreiung von der Versicherungspflicht erwirken kannst. Zudem verbietet das Teilzeit- und Befristungsgesetz grundsätzlich die Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten, sodass dir anteilige geldwerte Leistungen zustehen.
Verdienstgrenze und Arbeitszeit im Minijob im Jahr 2026
Die Verdienstgrenze und die erlaubte Arbeitszeit hängen beim Minijob im Jahr 2026 direkt zusammen. Die Berechnung der dynamischen Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 SGB IV stellt sicher, dass sich die Verdienstgrenze bei einer Erhöhung des Mindestlohns anpasst.
Die 603-Euro-Grenze im Überblick
Nach § 8 SGB IV liegt die Grenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ab dem 1. Januar 2026 bei 603 Euro im Monat im Jahresdurchschnitt. Auf das Jahr gerechnet ergibt das bei ganzjähriger Beschäftigung einen Betrag von 7.236 Euro. Ein unvorhersehbares Überschreiten dieser Grenze kann unter den gesetzlichen Bedingungen unschädlich sein. Für das Jahr 2027 nennt die Bundesregierung bereits eine künftige Änderung der Minijob-Grenze auf 633 Euro monatlich. Diese dynamische Anpassung regelt geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigungen.
Wie viele Stunden darfst du arbeiten?
Nach § 1 MiLoG begründet das Gesetz den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde, vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen für bestimmte Personengruppen. Dieser liegt ab dem 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro brutto pro Stunde. Die dynamische Kopplung der Geringfügigkeitsgrenze an den Mindestlohn soll bei Mindestlohnbezug eine Arbeitszeit von durchschnittlich zehn Wochenstunden ermöglichen. Die tatsächlich zulässige Stundenzahl hängt jedoch vom vereinbarten Stundenlohn und weiteren Entgeltbestandteilen ab. Ein Beispiel aus der Praxis zeigt die Auswirkungen eines höheren Stundenlohns: Der Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit weist für Vollzeitbeschäftigte im Beruf Zahnmedizinische Fachassistenz (komplexe Spezialistentätigkeiten) in Deutschland ein mittleres monatliches Bruttoentgelt (Median) von 3.250 Euro aus. Ein Viertel dieser Beschäftigten verdient weniger als 2.727 Euro, ein Viertel mehr als 3.837 Euro. Auf Länderebene liegen die höchsten Medianentgelte in Bayern bei 3.395 Euro, in Baden-Württemberg bei 3.272 Euro und in Nordrhein-Westfalen bei 3.262 Euro. Rechnet man ein solches reguläres Beschäftigungsentgelt auf einen Stundenlohn um, wird die monatliche Verdienstgrenze von 603 Euro im Minijob bereits mit deutlich weniger als zehn Wochenstunden erreicht.
| Wert | Betrag / Zahl | Quelle & Stand |
|---|---|---|
| Verdienstgrenze Minijob | 603 € brutto/Monat (7.236 €/Jahr) | Minijob-Zentrale 2026 |
| Gesetzlicher Mindestlohn | 13,90 € brutto/Stunde | Bundesregierung 2026 |
| Verdienstgrenze Minijob (Prognose) | 633 € brutto/Monat | Bundesregierung 2026 (ab 01.01.2027) |
| Arbeitszeit bei Mindestlohn | ca. 10 Stunden/Woche | Bundesregierung 2026 |
| RV-Eigenanteil (Gewerbe) | 3,6 % (bei 603 € ca. 21,71 €/Monat) | Minijob-Zentrale 2026 |
| RV-Eigenanteil (Privathaushalt) | 13,6 % | Minijob-Zentrale 2026 |
| Mindestbeitrag RV (Verdienst < 175 €, falls anwendbar) | 32,55 €/Monat | Minijob-Zentrale 2026 |
| Gesetzlicher Mindesturlaub | 4 Wochen (20 Tage bei 5-Tage-Woche) | Minijob-Zentrale 2026 |
| Entgeltfortzahlung bei Krankheit | bis zu 6 Wochen | Minijob-Zentrale 2026 |
| Medianentgelt ZFA (Vollzeit) | 3.250 € brutto/Monat | Entgeltatlas 2025 |
| ZFA Entgelt (Unteres / Oberes Quartil) | 2.727 € / 3.837 € brutto/Monat | Entgeltatlas 2025 |
| ZFA Medianentgelt Bayern | 3.395 € brutto/Monat | Entgeltatlas 2025 |
| ZFA Medianentgelt Baden-Württemberg | 3.272 € brutto/Monat | Entgeltatlas 2025 |
| ZFA Medianentgelt Nordrhein-Westfalen | 3.262 € brutto/Monat | Entgeltatlas 2025 |
Deine Arbeitsrechte: Urlaub, Krankheit und Feiertage
Ein häufiger Irrtum besteht in der Annahme, geringfügig Beschäftigte hätten keinen Anspruch auf bezahlte Fehltage. Das Gesetz verbietet nach § 4 TzBfG grundsätzlich die Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten und sichert anteilige geldwerte Leistungen.
Anspruch auf bezahlten Mindesturlaub
Nach § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das gilt grundsätzlich auch für geringfügig Beschäftigte. Das Bundesarbeitsgericht entschied in einem aktuellen Urteil, dass ein Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub verzichten kann – auch nicht durch gerichtlichen Vergleich (BAG, 03.06.2025 – 9 AZR 104/24). Diese Entscheidung betrifft den allgemeinen Urlaubsanspruch und nicht speziell die Minijob-Grenze. Der gesetzliche Mindesturlaub umfasst vier Wochen. Die Zahl der Urlaubstage richtet sich nach den regelmäßigen Arbeitstagen pro Woche und nicht nach der Höhe des Verdienstes. Bei einer Fünf-Tage-Woche sind das regelmäßig 20 Arbeitstage. Die Berechnung des Urlaubsentgelts erfolgt nach § 11 BUrlG anhand des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes vor Urlaubsbeginn.
Lohnfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen
Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit begründet § 3 EntgFG grundsätzlich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen. Die Anspruchsvoraussetzungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes gelten ebenfalls im Minijob. Nach § 3 Abs. 3 EntgFG setzt dieser Anspruch eine vierwöchige ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses voraus. Fällt Arbeitszeit infolge eines gesetzlichen Feiertags aus, sichert § 2 EntgFG die Vergütung für diese Zeit.
Gleichbehandlung mit Vollzeitkräften
Nach § 4 TzBfG ist die Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten grundsätzlich verboten. Das Gesetz sichert dir anteilige geldwerte Leistungen. Eine unterschiedliche Behandlung ist an sachliche Gründe gebunden.
- Urlaubsanspruch: Vier Wochen bezahlter gesetzlicher Mindesturlaub nach § 1 BUrlG, abhängig von den regelmäßigen Arbeitstagen pro Woche.
- Krankheit: Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit nach § 3 EntgFG, vorausgesetzt das Arbeitsverhältnis besteht ununterbrochen seit vier Wochen.
- Feiertage: Vergütung für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, nach § 2 EntgFG.
- Gleichbehandlung: Grundsätzliches Verbot der Benachteiligung gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten und Sicherung anteiliger geldwerter Leistungen nach § 4 TzBfG.
Rentenversicherung im Minijob: Pflicht oder Befreiung?
Im gewerblichen Minijob sind Beschäftigte grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Nach § 6 SGB VI besteht jedoch die Möglichkeit, auf Antrag eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im geringfügig entlohnten Minijob zu erhalten.
Wie hoch sind deine Abzüge?
Bei einer geringfügig entlohnten, rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung im gewerblichen Bereich trägt der Arbeitgeber nach § 168 SGB VI grundsätzlich einen Anteil von 15 Prozent. Den verbleibenden Anteil trägt die beschäftigte Person. Dieser Eigenanteil liegt regelmäßig bei 3,6 Prozent des Arbeitsentgelts. Bei einem Verdienst von 603 Euro sind das regelmäßig 21,71 Euro im Monat. Stellst du nach § 6 SGB VI einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht und übst mehrere Minijobs aus, ist der Antrag einheitlich und bindend. Nach § 172 SGB VI regelt das Gesetz die Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung bei versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Minijobbern; diese betragen gewerblich grundsätzlich 15 Prozent. Bevor du eine Entscheidung triffst, empfiehlt es sich, den Arbeitsvertrag zu prüfen.
Besonderheiten bei Verdienst unter 175 Euro
Bei rentenversicherungspflichtigen Minijobs kann bei einem Verdienst unter 175 Euro grundsätzlich ein Mindestbeitrag anfallen. Das gilt nicht in jeder Konstellation, etwa wenn eine rentenversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung besteht. Fällt der Mindestbeitrag an, wird dieser grundsätzlich mindestens aus 175 Euro berechnet. Dies führt zu einem Mindestbeitrag von 32,55 Euro im Monat. Der Arbeitgeberanteil wird dabei auf den tatsächlichen Verdienst erhoben.
Minijob im Privathaushalt
§ 8a SGB IV erstreckt die Regeln des § 8 SGB IV auf geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten und definiert diese Beschäftigungsform. Der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung bei versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Minijobbern im Privathaushalt liegt nach § 172 SGB VI grundsätzlich bei 5 Prozent. Bei einem rentenversicherungspflichtigen Minijob im Privathaushalt beträgt der Eigenanteil der beschäftigten Person regelmäßig 13,6 Prozent des Arbeitsentgelts. Sonderregeln und Befreiungsmöglichkeiten sind hier gesondert zu prüfen.
Arbeitsvertrag und die Arbeitszeit-Fiktion
Die vertragliche Gestaltung erfordert auch bei einer geringfügigen Beschäftigung Sorgfalt. Fehlende Festlegungen zur Arbeitszeit können erhebliche Entgeltfolgen nach sich ziehen.
Was im Arbeitsvertrag stehen sollte
§ 2 NachwG verpflichtet Arbeitgeber zum Nachweis wesentlicher Vertragsbedingungen. Darunter fallen die Arbeitszeit, die Vergütung, der Urlaub und die Kündigungsbedingungen. Dabei sind gesetzliche Fristen und Formvorgaben zu beachten. Bei gewerblichen Minijobs nach § 8 Abs. 1 SGB IV verlangt § 17 MiLoG grundsätzlich die zeitnahe Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sowie eine mindestens zweijährige Aufbewahrung. Für Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten nach § 8a SGB IV gilt diese Pflicht nicht. Die genaue Dokumentation der Vertragsbedingungen hilft dabei, Ansprüche und gesetzliche Kündigungsfristen nachvollziehen zu können.
Arbeit auf Abruf: Warum fehlende Stunden teuer werden
§ 12 TzBfG regelt die Arbeit auf Abruf. Bei fehlender Festlegung der wöchentlichen Arbeitszeit gilt grundsätzlich eine gesetzliche Fiktion von 20 Wochenstunden. Dies kann bei einem Minijob erhebliche Entgeltfolgen haben. Bei einem gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde führt eine angenommene Arbeitszeit von 20 Wochenstunden zu einem Monatsverdienst, der die Grenze von 603 Euro überschreitet. In der Folge kann der Status der geringfügigen Beschäftigung entfallen.
Kündigung und Jobwechsel aus dem Minijob
Für die Beendigung eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben zu den Kündigungsfristen.
Welche Kündigungsfristen gelten?
§ 622 BGB regelt die Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen. Vertragliche und tarifliche Sonderregeln können im gesetzlich zulässigen Rahmen relevant sein. Die Vorgaben des Nachweisgesetzes nach § 2 NachwG stellen sicher, dass die Kündigungsbedingungen schriftlich festgehalten werden.
Häufige Fragen zum Minijob und der Verdienstgrenze
Quellen & Rechtsprechung
- § 8 SGB IV – Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze
- § 8a SGB IV – Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten
- § 1 MiLoG – Mindestlohn
- § 17 MiLoG – Erstellen und Bereithalten von Dokumenten
- § 6 SGB VI – Befreiung von der Versicherungspflicht
- § 168 SGB VI – Beitragstragung bei Beschäftigten
- § 172 SGB VI – Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht
- § 4 TzBfG – Verbot der Diskriminierung
- § 1 BUrlG – Urlaubsanspruch
- § 11 BUrlG – Urlaubsentgelt
- § 2 EntgFG – Entgeltzahlung an Feiertagen
- § 3 EntgFG – Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- § 2 NachwG – Nachweispflicht
- § 12 TzBfG – Arbeit auf Abruf
- § 622 BGB – Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
- BUNDESARBEITSGERICHT, Urteil vom 03.06.2025 – 9 AZR 104/24
- Minijob-Zentrale – Die Verdienstgrenze für einen Minijob mit Verdienstgrenze beträgt 603 Euro … (2026)
- Bundesregierung – Fragen und Antworten zum Mindestlohn (2026)
- Minijob-Zentrale – Um wie viel steigt die Rente, wenn ein Minijobber in die Rentenversicherung … (2026)
- Minijob-Zentrale – Häufige Fragen zu Urlaub, Krankheit und Arbeitsrechten im Minijob (2026)
- Minijob-Zentrale – Was passiert, wenn ein Minijobber krank wird und nicht arbeiten kann? (2026)
- Statistik der Bundesagentur für Arbeit (Entgeltatlas) – Zahnmedizinische/r Fachassistent/in – Entgeltatlas (Datenstand 2025)
Über diesen Ratgeber
Diesen Ratgeber schreibt Josua Gösmann, Geschäftsführer der GOESMANN DIGITAL CONSULTING GmbH aus Paderborn, die 30-sek-bewerbung.de betreibt. Wir stützen die Inhalte auf Gesetzestexte und veröffentlichte Rechtsprechung; die Quellen sind oben verlinkt. Das Datum der letzten Bearbeitung steht oben im Artikel.
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- Aktualität. Zuletzt bearbeitet am 30.10.2026. Gesetze und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben. Wir überarbeiten Artikel von Zeit zu Zeit, garantieren aber nicht, dass sie aktuell, vollständig oder fehlerfrei sind.
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