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Urlaubsanspruch: Wie viele Urlaubstage dir gesetzlich zustehen

Alles zu Mindesturlaub, Wartezeit und der Umrechnung von Werktagen in Arbeitstage.

Von Josua GösmannZuletzt bearbeitet: 7 Min. LesezeitGrundlage: Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

Nur allgemeine Information – wir bieten keine Rechtsberatung an. Hinweis

Das Wichtigste in Kürze

  • Jeder Arbeitnehmer hat nach § 1 BUrlG in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
  • Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt jährlich 24 Werktage, was bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Arbeitstagen entspricht.
  • Den vollen Urlaubsanspruch erwirbst du erstmalig nach einem sechsmonatigen Bestehen des Arbeitsverhältnisses.
  • Ein Doppelanspruch für bereits im laufenden Kalenderjahr von einem früheren Arbeitgeber gewährten Urlaub besteht nicht.

Nach § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt dabei jährlich 24 Werktage. Da § 3 BUrlG bei dieser Berechnung sechs Arbeitstage pro Woche voraussetzt, entspricht dies bei einer regelmäßigen Fünf-Tage-Woche genau 20 Arbeitstagen Mindesturlaub. Die gesetzliche Umrechnung sichert dir somit im Ergebnis grundsätzlich vier Urlaubswochen. Von den gesetzlichen Mindestvorschriften darf nach § 13 BUrlG grundsätzlich nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden; tarifvertragliche Abweichungen sind nur im gesetzlich eröffneten Rahmen zulässig. Wenn du dich beruflich neu orientierst, findest du weitere rechtliche Grundlagen für deinen Arbeitsalltag in unserem Ratgeber.

Der gesetzliche Mindesturlaub: 24 Werktage oder 20 Arbeitstage?

Die gesetzliche Umrechnung sichert grundsätzlich vier Urlaubswochen pro Jahr. Nach § 2 BUrlG gilt dieses Gesetz für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende. Darüber hinaus gilt es unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch für arbeitnehmerähnliche Personen. § 3 BUrlG legt den gesetzlichen Mindesturlaub auf jährlich 24 Werktage fest. Werktage sind laut der gesetzlichen Definition alle Kalendertage außer Sonn- und gesetzlichen Feiertagen. Das bedeutet, dass der Samstag im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes ein regulärer Werktag ist.

Das Gesetz geht bei der Zahl von 24 Werktagen von einer Sechs-Tage-Woche aus. Wenn du in einer Fünf-Tage-Woche arbeitest, rechnet man diese Werktage in Arbeitstage um. Das Ergebnis sind 20 Arbeitstage. Diese Umrechnung sichert unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit die gesetzlich vorgesehenen vier Urlaubswochen. Wenn du deinen Jobwechsel planen möchtest, ist es wichtig zu wissen, dass diese vier Wochen das absolute Minimum darstellen.

Quelle: Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet 2026
Gesetzliche VorgabeWert
Mindesturlaub pro Jahr24 Werktage
Entsprechung bei Fünf-Tage-Woche20 Arbeitstage
Gesicherte Freistellung4 Urlaubswochen

Mehr Urlaub durch Arbeitsvertrag und Tarifvertrag

Von den gesetzlichen Mindestvorschriften darf nach § 13 BUrlG grundsätzlich nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden; tarifvertragliche Abweichungen sind nur im gesetzlich eröffneten Rahmen zulässig. Dein Arbeitgeber darf dir jedoch mehr Urlaubstage gewähren, als das Gesetz vorschreibt. Das Bundesurlaubsgesetz bildet die absolute Untergrenze für deinen Erholungsurlaub.

In den gesetzlich genannten Fällen besteht nach § 5 BUrlG Teilurlaub von einem Zwölftel des Jahresurlaubs je vollem Beschäftigungsmonat; Bruchteile ab einem halben Tag werden aufgerundet. Die Fälle umfassen insbesondere den Nichterwerb des vollen Anspruchs wegen nicht erfüllter Wartezeit sowie das Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte nach erfüllter Wartezeit.

Die Sechs-Monats-Frist: Wann entsteht der volle Urlaubsanspruch?

Den vollen Urlaubsanspruch erwirbst du nach § 4 BUrlG erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Bevor diese sechs Monate verstrichen sind, regelt § 5 BUrlG den sogenannten Teilurlaub. In den gesetzlich genannten Fällen besteht ein Teilurlaub von einem Zwölftel des Jahresurlaubs je vollem Beschäftigungsmonat.

  • Nichterwerb des vollen Anspruchs wegen nicht erfüllter Wartezeit (zum Beispiel in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung).
  • Ausscheiden in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs nach erfüllter Wartezeit.

Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, werden nach § 5 BUrlG aufgerundet. Vor erfüllter Wartezeit kann Teilurlaub entstehen. Für jeden vollen Beschäftigungsmonat wird ein Zwölftel berechnet, soweit einer der gesetzlichen Fälle nach § 5 BUrlG vorliegt.

Teilzeit und Schichtarbeit: So berechnest du deine Urlaubstage

Die gesetzliche Vorgabe von 24 Werktagen orientiert sich an einer Sechs-Tage-Woche. Arbeitest du an weniger Tagen, erfolgt eine Umrechnung. Die Umrechnung sichert grundsätzlich vier Urlaubswochen. Dies gilt nach § 2 BUrlG für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende gleichermaßen. Wie viele Tage du pro Woche arbeitest, ist der entscheidende Faktor für die Berechnung.

Wenn du deine Arbeitszeit reduzierst und an weniger Tagen in der Woche arbeitest, verringert sich die absolute Zahl deiner Urlaubstage. Da du aber auch an weniger Tagen arbeiten musst, reichen diese verringerten Tage aus, um dich weiterhin für vier Wochen von der Arbeit freizustellen.

Alter und Urlaub: Gibt es ab 50 oder 60 automatisch mehr freie Tage?

Das Gesetz sieht keinen automatischen Zusatzurlaub für ältere Beschäftigte vor. Wenn Arbeits- oder Tarifverträge eine altersgestaffelte Urlaubsregelung enthalten, müssen diese das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beachten. Nach § 7 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz genannten Grundes benachteiligt werden. Eine verbotene Benachteiligung entgegen § 7 Abs. 1 AGG ist nach Abs. 2 unwirksam.

Unterschiedliche Behandlung wegen des Alters kann nach § 10 AGG nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen durch ein legitimes Ziel sachlich gerechtfertigt sein. Das BUNDESARBEITSGERICHT (20.03.2012 – 9 AZR 529/10) hat entschieden, dass eine altersgestaffelte Urlaubsregelung, die älteren Beschäftigten mehr Urlaub gewährt, eine unmittelbare Benachteiligung jüngerer Beschäftigter wegen des Alters ist. Sie ist unwirksam, wenn sie nicht nach § 10 AGG gerechtfertigt ist.

In einem konkreten Rechtsstreit verpflichtete das BUNDESARBEITSGERICHT (18.10.2016 – 9 AZR 123/16) den Arbeitgeber, dem Kläger bereits vor Vollendung des 50. Lebensjahrs insgesamt 30 Arbeitstage Urlaub zu gewähren; die geprüfte Altersstaffelung war nicht gerechtfertigt.

Jobwechsel: Was geschieht mit deinen restlichen Urlaubstagen?

Ein Doppelanspruch für bereits im laufenden Kalenderjahr von einem früheren Arbeitgeber gewährten Urlaub besteht nach § 6 BUrlG nicht. Der frühere Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen. Dein neuer Arbeitgeber kann sie zum Nachweis verlangen. Weitere Details zur Abgeltung und Freistellung findest du in unserem Artikel Urlaubsanspruch bei Kündigung berechnen.

Für die Berechnung deines restlichen Anspruchs ist der Zeitpunkt deines Austritts entscheidend. Das Gesetz regelt in § 5 BUrlG den Teilurlaub für das Ausscheiden in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs nach erfüllter Wartezeit. In diesem Fall besteht Teilurlaub von einem Zwölftel des Jahresurlaubs je vollem Beschäftigungsmonat.

Urlaubsplanung, Übertragung und Abgeltung nach § 7 BUrlG

Bei der Urlaubsplanung sind Arbeitnehmerwünsche nach § 7 BUrlG zu berücksichtigen, soweit keine dringenden betrieblichen oder vorrangigen sozialen Gründe entgegenstehen. Die Norm regelt außerdem zusammenhängenden Urlaub, Übertragung und Abgeltung bei Beendigung.

Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist gesetzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Häufige Fragen zum gesetzlichen Urlaubsanspruch

Ja, nach § 5 BUrlG besteht in bestimmten Fällen ein Teilurlaub von einem Zwölftel des Jahresurlaubs je vollem Beschäftigungsmonat. Dies gilt insbesondere für den Nichterwerb des vollen Anspruchs wegen noch nicht erfüllter Wartezeit.

Nach § 5 BUrlG werden Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, aufgerundet. Dies betrifft die gesetzliche Berechnung des Teilurlaubs.

Bei der Urlaubsplanung sind Arbeitnehmerwünsche nach § 7 BUrlG zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber darf abweichen, soweit dringende betriebliche oder vorrangige soziale Gründe entgegenstehen.

Wenn du nach erfüllter Wartezeit am 1. Juli oder später ausscheidest, hast du grundsätzlich Anspruch auf den vollen gesetzlichen Jahresurlaub. Scheidest du in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus, wird nach § 5 BUrlG ein Teilurlaub berechnet.

Quellen & Rechtsprechung

Über diesen Ratgeber

Diesen Ratgeber schreibt Josua Gösmann, Geschäftsführer der GOESMANN DIGITAL CONSULTING GmbH aus Paderborn, die 30-sek-bewerbung.de betreibt. Wir stützen die Inhalte auf Gesetzestexte und veröffentlichte Rechtsprechung; die Quellen sind oben verlinkt. Das Datum der letzten Bearbeitung steht oben im Artikel.

Hinweis

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  • Aktualität. Zuletzt bearbeitet am 25.10.2026. Gesetze und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben. Wir überarbeiten Artikel von Zeit zu Zeit, garantieren aber nicht, dass sie aktuell, vollständig oder fehlerfrei sind.
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